Eine gute Presseaussendung braucht ein passendes Pressefoto als Beilage. Aber das wirft Fragen auf, etwa: Was ist ein gutes Pressefoto? Und vor allem: Wie ist das genau mit dem Bildtext und den notwendigen rechtlichen Hinweisen?
Ein Pressefoto ist in den allermeisten Fällen eine sogenannte „eigentümliche geistige Schöpfung“ – das heißt, es fällt unter das Urheberrecht. Dieses besagt dass man das Bild nicht ohne weiteres verwenden kann, ohne zuvor mit dem Fotografen, also dem Urheber, eine Vereinbarung über die Verwendung getroffen zu haben. Da ist vieles möglich und grundsätzlich frei vereinbar. Zumindest muss man als Aussender eines Pressefotos dem Fotografen die Zustimmung zur Verwendung als Beilage zu einer Presseaussendung abkaufen – und damit auch die Zustimmung, dass die Medien das Bild bei ihrer Berichterstattung verwenden dürfen. Aber Achtung: Hat man mit dem Fotografen so eine Vereinbarung getroffen, dann darf das Bild wirklich nur vom Aussender zu Zweck der Aussendung – und das nur ein einziges Mal – verwendet werden. Am sinnvollsten – vermutlich jedoch auch am teuersten – ist es, dem Fotografen das „Recht zur zeitlich und räumlich uneingeschränkten Verwendung“ abzukaufen. Dann darf man mit dem Bild machen, was immer man möchte, so lange man es nicht bearbeitet oder bei der Verwendung gegen die guten Sitten verstößt.
Verwendet man ein Bild als Beilage zu einer Presseaussendung, muss man den Medien im Begleittext zu einem Pressebild mitteilen, dass und wie sie es verwenden dürfen. Die beste Mitteilung, die für die Medien am wenigsten Fragen aufwirft, lautet in so einem Fall: „Abdruck honorarfrei bei Nennung des Urhebers.“ Dann wissen die Journalisten, sie dürfen das Pressebild kostenlos und gefahrlos für ihre Berichterstattung verwenden. Aber wie gesagt: Natürlich muss man dem Fotografen vorher die Rechte für so eine Verwendung abgekauft haben. Klassischere Fehler: Mansch schreibt „Copyright: Max Mustermann“. Auch wenn man es anders meint, tatsächlich teilt man dem Empfänger der Nachricht mit: Achtung, auf diesem Bild ist ein Copyright (also darf man es nicht ohne weiteres einfach so verwenden), dieses besitzt ein Max Mustermann, und will man das Bild verwenden, muss man gesondert dessen Erlaubnis einholen.
Und was hat es nun mit dieser Formulierung „bei Nennung des Urhebers“ auf sich? Neben der Verwendung regelt das Urheberrecht auch die Hinweispflicht, wer für die Schaffung einer eigentümlichen geistigen Schöpfung verantwortlich ist – bei Fotos also, wer der Fotograf ist. Das Urheberrecht sieht zwingend vor, dass der Name des Fotografen immer (!) genannt werden muss – und zwar sowohl vom Aussender des Bildes wie auch von den Medien, die das Bild abdrucken. Der Fotograf kann darauf gar nicht verzichten, weil das Urheberrecht diese Möglichkeit nicht vorsieht. Einzige Ausnahme: Wenn der Fotograf beim aussendenden Unternehmen angestellt ist, genügt der Name des Unternehmens.
Ein guter Bildtext zu einem Pressefotos beschreibt also, was man darauf sieht (wie das geht, erzählt Ihnen ein anderer Blogpost). Und er enthält den notwendigen rechtlichen Hinweis, zum Beispiel so:
„Geschäftsführer Max Mustermann Kaiser (li.) besucht mit Landeshauptfrau Marlene Musterfrau (re.) die Niederlassung der Firma ABC in der Irgendwo. Bild: Max Mustermann, Abdruck honorarfrei bei Nennung des Urhebers.“
Eine Feinheit gibt es bei den Verwertungsrechten ebenfalls noch zu beachten: „Zurverfügungstellung“ ist nicht gleich „Übertragung“. Bei der Zurverfügungstellung darf das Bild lediglich verwendet werden, es gehört jedoch weiterhin dem Urheber. Bei einer Übertragung der Verwertungsrechte geht das Bild ins Eigentum des Auftraggebers über und darf von diesem theoretisch sogar weiterverkauft werden, während der Urheber über sein eigenes Bild dann nicht mehr verfügen darf. Achtung auch hier: Egal, von wem, wie und wo das Bild dann letztendlich verwendet wird – der Name des Urhebers, also des Fotografen, muss trotzdem immer dabeistehen!
