Eine gute Presseaussendung braucht ein passendes Pressefoto als Beilage. Aber das wirft Fragen auf, etwa: Was ist ein gutes Pressefoto? Und vor allem: Wie ist das genau mit dem Bildtext und den notwendigen rechtlichen Hinweisen?
Einfach ist das mit den rechtlichen Hinweisen nicht, denn da herrschen weitverbreitete Missverständnisse. Ein Pressefoto ist in den allermeisten Fällen eine sogenannte „eigentümliche geistige Schöpfung“ – das heißt, es fällt unter das Urheberrecht. Dieses besagt einerseits einmal, dass man das Bild nicht ohne weiteres verwenden kann, ohne zuvor mit dem Fotografen, dem Urheber, eine Vereinbarung über die Verwendung getroffen zu haben. Da ist vieles möglich und die Verwendungsarten sind grundsätzlich frei vereinbar. Zumindest muss man als Aussender eines Pressefotos dem Fotografen die Zustimmung zur Verwendung als Beilage zu einer Presseaussendung abkaufen – und damit auch die Zustimmung, dass die Medien das Bild bei ihrer Berichterstattung verwenden dürfen. Aber Achtung: Hat man mit dem Fotografen so eine Vereinbarung getroffen, dann darf das Bild wirklich auch nur vom Aussender zu Zweck der Aussendung – und das nur ein einziges Mal – verwendet werden.
Was macht Sinn?
Am sinnvollsten – vermutlich jedoch auch am teuersten – ist es sicher, dem Fotografen das „Recht zur zeitlich und räumlich uneingeschränkten Verwendung“ abzukaufen. Dann darf man mit dem Bild machen, was immer man möchte – so lange man es nicht bearbeitet oder bei der Verwendung gegen die guten Sitten verstößt. Zum Beispiel darf man es dann in einer Werbekampagne einsetzen, auf der Website des Unternehmens verwenden, oder auch im Kundenmagazin davon Gebrauch machen.
Verwendet man ein Bild als Beilage zu einer Presseaussendung, muss man den Medien im Begleittext zu einem Pressebild mitteilen, dass und wie sie es verwenden dürfen. Die beste Mitteilung, die für die Medien am wenigsten Fragen aufwirft, lautet in so einem Fall: „Abdruck honorarfrei bei Nennung des Urhebers.“ Dann wissen die Journalisten, sie dürfen das Pressebild kostenlos und gefahrlos für ihre Berichterstattung verwenden. Aber wie gesagt: Natürlich muss man dem Fotografen vorher die Rechte für so eine Verwendung abgekauft haben.
Was heißt „bei Nennung des Urhebers“?
Und was hat es nun mit dieser Formulierung „bei Nennung des Urhebers“ auf sich? Das ist ein Punkt, auf den viele – oft auch Experten – gerne vergessen: Neben der Verwendung regelt das Urheberrecht auch den Hinweis, wer für die Schaffung einer eigentümlichen geistigen Schöpfung verantwortlich ist – bei Fotos also, wer der Fotograf ist. Wichtig dabei: Das Urheberrecht sieht zwingend vor, dass der Name des Fotografen immer (!) genannt werden muss – und zwar sowohl vom Aussender des Bildes wie auch von den Medien, die das Bild abdrucken. Der Fotograf kann darauf gar nicht verzichten, weil das Urheberrecht diese Möglichkeit nicht vorsieht. Es genügt also nicht, den Namen des aussendenden Unternehmens als Copyright-Hinweis oder als Credit anzuführen – es muss immer der Name des Fotografen dabei stehen. Einzige Ausnahme: Wenn der Fotograf beim aussendenden Unternehmen angestellt ist, genügt der Name des Unternehmens.
Ein guter Bildtext zu einem Pressefotos beschreibt also, was man darauf sieht (wie das geht, erzählt Ihnen ein anderer Blogpost). Und er enthält den notwendigen rechtlichen Hinweis, zum Beispiel so:
„Geschäftsführer Günter Kaiser (li.) besucht mit Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer (re.) die Niederlassung der Firma ABC in der Steiermark. Bild: Max Mustermann, Abdruck honorarfrei bei Nennung des Urhebers.“
Natürlich ist klar, dass davor die Verantwortlichen der Firma ABC mit dem Fotografen Max Mustermann vereinbart haben müssen, dass das Bild zumindest als Beilage zu einer Presseaussendung verwendet werden darf. Am besten ist, man verlangt vom Fotografen einen Vermerk auf dessen Honorarnote, der die Verwendungsmöglichkeiten regelt. So könnte eine Honorarnote etwa folgenden Vermerk enthalten: „Mit der Begleichung des Honorars stellt der Urheber dem Auftraggeber die Verwertungsrechte am Bild zeitlich und räumlich uneingeschränkt zur Verfügung.“
Der Teufel steckt im Detail
Und eine Feinheit gibt es bei den Verwertungsrechten ebenfalls noch zu beachten: „Zurverfügungstellung“ ist nicht gleich „Übertragung“. Bei der Zurverfügungstellung darf das Bild lediglich verwendet werden, es gehört jedoch weiterhin dem Urheber, also dem Fotografen. Bei einer Übertragung der Verwertungsrechte geht das Bild ins Eigentum des Auftraggebers über und darf von diesem theoretisch sogar weiterverkauft werden, während der Urheber, also der Fotograf, sein eigenes Bild dann nicht mehr ohne Zustimmung des neuen Rechteinhabers verwenden darf. Aber Achtung auch hier: Egal, von wem, wie und wo das Bild dann letztendlich verwendet wird – der Name des Urhebers, also des Fotografen, muss trotzdem immer dabeistehen!
P.S. Das Header-Bild zu diesem Blogpost zeigt übrigens die Mitarbeiterin Valentina Landl der Vorarlberger PR-Agentur ikp, der Fotograf ist Laurence Hadschieff.